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» Einkommensteuerliche Behandlung der USt und VoSt
31.07.2006
 
Ein Grundstück, das teilweise umsatzsteuerlich vermietet und teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, kann bei mehr als 10 %iger Nutzung vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Nun wird von der Finanzverwaltung klar gestellt, dass diese abziehbaren Vorsteuern nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes gehören. Die auf den eigen genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Umsatzsteuerbeträge sind steuerlich neutral. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuererstattungen als auch für Zahlungen, die aufgrund der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung zu leisten sind (OFD Rheinland vom 13.02.2006).
 

 
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