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| » Information zur Gruppenbesteuerung |
13.01.2005 |
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Im Zusammenhang mit der ab der Veranlagung 2005 geltenden Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG 1988 idF des StRefG 2005 und des AbgÄG 2004 teilt das Bundesministerium für Finanzen mit
1. Die ausreichende finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 muss nach § 9 Abs. 5 KStG 1988 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweils einzubeziehenden Gruppenmitglieds vorliegen. Davon hängt auch die ab dem Jahr der Anschaffung der Beteiligung an einem Gruppenmitglied mögliche Firmenwertabschreibung gem. § 9 Abs. 7 KStG 1988 ab. Gleichzeitig ist die Firmenwertabschreibung nach § 26c Z 3 KStG 1988 nur auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 angeschafft werden. Die Anschaffung ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen, es kommt daher auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an. Verpflichtungsgeschäfte (Kaufverträge) vor dem 1.1.2005 schaden der Firmenwertabschreibung nicht, wenn der Zeitpunkt der Einräumung der Verfügungsgewalt in die Zukunft (insbesondere auf den 1.1.2005, wenn das künftige Gruppenmitglied nach dem Kalenderjahr bilanziert) verlegt wird. Bei der Anschaffung eines GmbH-Anteils sollte daher der Übergang der Verfügungsgewalt auf den ersten Tag des Wirtschaftsjahres der erworbenen Körperschaft bezogen werden (z.B. im vorangegangenen Notariatsakt wird die Wirksamkeit mit 1.1.2005 verankert). Sollte die Anschaffung unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. kartellrechtliche Genehmigung) erfolgen, liegt erst mit Bedingungseintritt die Anschaffung vor.
2. Der Antrag zur Anerkennung einer Unternehmensgruppe ist gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 bei dem für den Gruppenträger für die Erhebung der Körperschaftstuer zuständigen Finanzamt einzubringen. Bis zum Ergehen der in Vorbereitung befindlichen die Zuständigkeit ändernden Verordnung ist der Antrag daher beim Sitzfinanzamt (§ 58 BAO) einzureichen.
3. Für die Antragstellung sind die amtlichen Formulare bereits im Internet verfügbar. Diese sind für die Antragstellung zu verwenden. Wurden bereits vor der Verfügbarkeit der amtlichen Formulare den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anträge gestellt, bleiben diese wirksam.
4. Ein umfassender Einführungserlass zur Gruppenbesteuerung wird zur Begutachtung versendet und in der Folge veröffentlicht werden.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2004
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