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» Flutkatastrophe 2004 - Gebührenrechtliche Begünstigungen
13.01.2005
 
Die Finanzämter werden angewiesen, gemäß § 206 lit a BAO von der Entrichtung folgender im Zusammenhang mit der Flutwellen-Katastrophe 2004 anfallender Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 Abstand zu nehmen:

a) Für notwendige Ersatzausstellungen von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine) und

b) für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellte oder vorgelegte Schriften.

Nach Erbringung des entsprechenden Nachweises bzw der Glaubhaftmachung ist auf der betreffenden Schrift der Vermerk "Keine Gebühren; Flutwelle 2004" anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, so hat die die Schrift ausstellende Stelle in ihren Unterlagen die entsprechende Abstandnahme von der Gebührenentrichtung festzuhalten. Für den Nachweis bzw die Glaubhaftmachung reicht es aus, den Aufenthalt in einem von der Flutwelle betroffenen Gebiet zu diesem Zeitpunkt zu dokumentieren.

Hinsichtlich Rechtsgeschäftsgebühren ist bei sinngemäßem Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses AÖFV 254/2002 in der Fassung AÖFV 53/2004 gleichfalls von der Gebührenerhebung Abstand zu nehmen.

Wurden für die unter lit. a oder b errichteten Schriften bereits Gebühren entrichtet, so sind diese vom für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt auf Antrag rückzuerstatten.

Für die durch die Flutkatastrophe 2004 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind auch keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten. Wurden Bundesverwaltungsabgaben hiefür bereits entrichtet, sind die entrichteten Beträge zu erstatten.

Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, 7. Jänner 2005
 

 
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