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| Neuigkeiten |
| » Betreuer: Gewerbesteuerpflichtig |
11.02.2005 |
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Ein Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB wird vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen kann, z. B. neben Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts usw.
Für die Betreuung können auch Berufsbetreuer tätig werden, etwa wenn keine ehrenamtlichen Betreuer gefunden werden oder wenn die Betreuungsleistungen sehr umfangreich sind. In diesem Fall erfolgt eine Bezahlung des Betreuers (§ 1836 BGB). Für die Kosten muss der Betreute einstehen, sofern er vermögend ist, ansonsten übernimmt der Staat die Kosten. Die Frage ist, wie die Einkünfte beim Betreuer zu beurteilen sind.
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt aktuell entschieden und damit eine langjährige Streitfrage endgültig geklärt (BFH-Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03).
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer selbstständig gemacht. Der BFH ist der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (etwa ähnlich einem Krankenpfleger) noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig tätig wird. Daher kann die Tätigkeit eines Betreuers nur als gewerblich beurteilt werden und unterliegt folglich der Gewerbesteuer. Sollte die Gewerbesteuerpflicht vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, müsste eine Ausnahmeregelung für berufsmäßige Betreuer geschaffen werden. Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.
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