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| » Heimunterbringung: Kein zusätzlicher Behinderten-Pauschbetrag |
16.02.2005 |
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Aufwendungen für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar. Umstritten war, ob daneben auch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Höhe von 3 700 Euro in Anspruch genommen werden kann.
Diese Frage hat jetzt aktuell der Bundesfinanzhof beantwortet - und verneint (BFH-Urteil vom 4.11.2004, III R 38/02).
Im entschiedenen Fall besaß der Steuerpflichtige einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H". Das Finanzamt ließ die Heimkosten in Höhe von rund 21 000 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis von rund 6 000 Euro und einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes als Krankheitskosten nach § 33 EStG zum Abzug zu. Den daneben begehrten Behinderten-Pauschbetrag von 3 600 Euro lehnten Finanzamt und Finanzgericht nach Auffassung des BFH zu Recht ab.
Begründung: Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er seine behinderungsbedingten Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung geltend machen will oder ob er ohne Einzelnachweis den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen will. Der Behinderten-Pauschbetrag soll aus Vereinfachungsgründen alle laufenden und typischen Aufwendungen abgelten, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen. Neben diesem Pauschbetrag darf der Behinderte außerdem Aufwendungen geltend machen, die nicht regelmäßig anfallen und deshalb von der Typisierung nicht erfasst werden, z. B. Kosten einer Operation oder einer Heilkur. Zusätzlich sind bei Gehbehinderten Aufwendungen für private Fahrten absetzbar, die als zusätzliche Krankheitskosten nicht von dem Pauschbetrag erfasst werden. |
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