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| Neuigkeiten |
| » Lebensversicherung: Dynamisierung ist unschädlich |
23.02.2005 |
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Zum 1.1.2005 wurde das Steuerprivileg für Lebensversicherungen abgeschafft. Bei neu abgeschlossenen Verträge sind weder die Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, noch ist die Ablaufleistung steuerfrei.
Für Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden (Altverträge) und für die mindestens ein Beitrag noch vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde, gilt ab 2005 eine Bestandsschutzregelung: Diese Verträge sind auch weiterhin steuerlich doppelt begünstigt.
Viele Versicherungsverträge werden im Laufe ihres langen "Lebens" geändert: Die Versicherungssumme wird aufgestockt oder herabgesetzt, die Vertragslaufzeit verlängert oder verkürzt, die Versicherungsbeiträge erhöht oder vermindert. Solche nachträglichen Vertragsänderungen werden als Novationen gewertet mit der Folge, dass der alte Vertrag weiter bestehen bleibt, doch die Änderungen als neuer Vertrag gelten und nicht mehr steuerbegünstigt sind.
Anders wird die sog. Dynamisierung behandelt, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Diese werden zwar versicherungstechnisch jeweils als Neuvertrag gewertet, doch steuerlich sind sie auch ab 2005 ohne Nachteil, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr nicht mehr als 20 % des bisherigen Beitrages beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Voraus ein Prozentsatz oder ein fester Betrag vereinbart wird (BMF-Schreiben vom 25.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1096).
Wurden vor dem 1.1.2005 Beitragserhöhungen von mehr als 20 % des bisherigen Beitrages vereinbart, so sind diese auch dann noch unschädlich, wenn
- die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 Euro beträgt oder
- der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4 800 Euro angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 % dieses Betrages ausmacht oder
- der erhöhte Beitrag nicht höher ist, als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.
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