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Kriegsklausel
Kriegsklausel
Tritt der Tod einer versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder mit inneren Unruhen, an denen sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, ein, beschränkt sich die Leistungspflicht aus einer Lebensversicherung auf den Betrag des Rückkaufwertes, dessen Berechnung sich nach dem Todestag der versicherten Person richtet. Tritt der Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ein, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb von Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war ein, gilt diese Einschränkung der Leistungspflicht nicht.


 
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