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Rücktritt
Rücktritt
Umwandlung vom ursprünglichen Vertragsverhältnis in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis. Beide Vertragsparteien gewähren einander die erhaltenen Leistungen zurück. Dies gilt jedoch nicht für die Beitragsleistungen des Versicherungsnehmers. Diese Beiträge stehen dem Versicherer bis zum Ende des Versicherungsjahres zu, denn er hat hierfür seinerseits als Leistung Versicherungschutz gewährt. Im Gegenzug hat der Versicherer jedoch - soweit vorhanden - den Rückkaufswert auszuzahlen. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn er im Gesetz oder Vertrag vorgesehen ist, z.B. bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.


 
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