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Unverfallbarkeit
Unverfallbarkeit
Nach dem BetrAVG behält ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Anwartschaft auf die betriebliche Versorgung. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss er das 30. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die Versorgungszusage für ihn muss mindestens fünf Jahre bestanden haben.

Bei Eintritt des Ruhestandes bekommt der Arbeitnehmer die Versorgungsleistung anteilig für die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Zugehörigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre.

Nur bei Direktversicherungen und Pensionskassen kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die unverfallbare Versorgung ohne verbleibende Verpflichtung dem Arbeitnehmer mitgeben ("versicherungsvertragliche Regelung".



 
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