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Verpfändung
Verpfändung
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung einer anderen Forderung an einen Dritten zu verpfänden. Der Gläubiger ist berechtigt, den verpfändeten Anspruch zur Erfüllung seiner Forderung zu verwenden. Die Verpfändung ist dem Versicherer gegenüber allerdings erst dann wirksam, wenn ihm diese vom bisherigen Berechtigten schriftlich mitgeteilt worden ist.


 
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