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Vorauszahlungen
Vorauszahlungen
Besteht für eine Versicherung ein Rückkaufswert, kann der Versicherer der versicherten Person eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Rückkaufswertes auf die Versicherungsleistung, die zu verzinsen ist, gewähren. Falls keine andere Vereinbarung besteht, werden die Vorauszahlungen bei Fälligkeit der Versicherungsleistung, im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit dem aus der Versicherung zur Verfügung stehenden Betrag verrechnet. Bis dahin wird keine Vorauszahlung zurückgefordert. Der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit, die Vorauszahlung jederzeit zurückzuzahlen.


 
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