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Haftung für Werbung
Haftung für Werbung
Problematisch ist, wie die Werbeträger für Rechtsverletzungen, die durch die Werbung hervorgerufen werden, zur Verantwortung zu ziehen sind. Rechtlich sollte auch hier die Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetzes gelten. Wer auf seiner Website automatisiert Werbung schaltet, bewegt sich irgendwo zwischen den Kategorien, die die §§ 8 ff. TDG vorhalten. Oftmals wird der Betreiber der Website als Contentprovider auch hinsichtlich der werbenden Inhalte anzusehen sein, so dass die Privilegierung des § 11 TDG keine Anwendung findet. Den Werbeträgern ist daher ähnlich wie Printpresse zu raten, nicht völlig blind alle Inhalte zu übernehmen. Dies gilt vor allem hinsichtlich Markenrechtsverletzungen, aber auch für Verstöße gegen Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht. So sieht sich beispielsweise Google Aufforderungen von eBay ausgesetzt, dafür zu sorgen, dass deren Marke nicht in AdWords gebraucht wird.


 
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