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Irreführung
Irreführung
Irreführende Werbung ist online wie offline verboten. Da macht § 3 UWG a.F. keinen Unterschied. Wer im Internet behauptet, er sei der Größte, darf dies nur tun, wenn er tatsächlich auf dem betreffenden Markt und nicht nur im Internet der Größte ist. Eine solche unrichtige Spitzenstellungsberühmung hat das OLG Hamburg etwa bei einem "führenden Anbieter von home-electronics" angenommen, der damit allein in der Rubrik "Jobs" geworben hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internetnutzer nicht grundsätzlich pfiffiger als Offline-Verbraucher sind.


 
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