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Jugendschutzbeauftragter
Jugendschutzbeauftragter
Nach § 7a Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte ist jeder Anbieter eines gewerbsmäßigen Teledienstes verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen, wenn er möglicherweise jugendgefährdende Inhalte anbietet. Die gleiche Verpflichtung enthält § 12 Abs. 5 Satz 1 MDStV. Wer einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt, muss ein Bußgeld bis zu 250.000,00 € fürchten. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.02.2003 (Az. 20 U 7/03) muss der Jugendschutzbeauftragte kein Rechtsanwalt sein.


 
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