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Providerhaftung
Providerhaftung
Das Teledienstegesetz sieht Haftungsprivegien für Internetdiensteanbieter vor. Jeder soll nur für solche Dinge verantwortlich sein, für die er etwas kann. Wer auf seiner Website automatisiert Werbung schaltet, bewegt sich irgendwo zwischen den Kategorien, die die §§ 8 ff. TDG vorhalten. Oftmals wird der Betreiber der Website als Contentprovider auch hinsichtlich der werbenden Inhalte anzusehen sein, so dass die Privilegierung des § 11 TDG keine Anwendung findet. Den Werbeträgern ist daher ähnlich wie Printpresse zu raten, nicht völlig blind alle Inhalte zu übernehmen. Dies gilt vor allem hinsichtlich Markenrechtsverletzungen, aber auch für Verstöße gegen Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht.


 
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