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Zulässigkeit von Links
Als Grundregel lässt sich aufstellen: Hyperlinking erlaubt, Framing verboten. Wer Inhalte ungeschützt ins Netz stellt, muss damit rechnen, dass darauf Links gesetzt werden. Ein Unterlassungsanspruch gibt es nicht. Dies hat der BGH in der Paperboy-Entscheidung eindeutig festgestellt. Ausnahmen sind jedoch denkbar. Wird der Link in missbilligendem Zusammenhang erwähnt (etwa: "Unternehmen, denen Sie nicht trauen sollten:...", kann sich ein Unterlassungsanspruch des Verlinkten ergeben. Gleiches gilt bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder bei Irreführung der Nutzer.