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Überbrückungsgeld
Überbrückungsgeld

Leistung zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Arbeitslose, die sich selbständig machen, bekommen ein Überbrückungsgeld, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitslose

sich selbständig machen möchte
und entweder mindestens 4 Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder
Kurzarbeitergeld bezogen hat oder
in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war.
Das Überbrückungsgeld entspricht der Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Zusätzlich werden pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge als prozentualer Zuschlag gewährt. Die Förderungsdauer beträgt bis zu 6 Monate.

Der Antrag auf Überbrückungsgeld muss vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beim Arbeitsamt gestellt werden. Zusätzlich bedarf der Existenzgründer einer positiven Stellungnahme einer fachkundige Stelle. Fachkundige Stellen sind:

die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern,
die Handwerkskammern,
Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer,
Fachverbände und
Kreditinstitute.
Praxistipp:
Auf die Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 57 f SGB III


 
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