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Überstunden
Überstunden

Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet.

Die geschuldete Arbeitszeit und die Verpflichtung zu Überstunden können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.

Sind Überstundenregelungen vereinbart, muss die einzelne Anordnung:

zumutbar sein
die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten beachten (§§ 3 und 7 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz, ArbZG).
Ohne eine gesonderte Vereinbarung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Überstunden leisten.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. erhebliche betriebliche Schäden) wird hiervon eine Ausnahme gemacht.
Dabei dürfen Überstunden aber grundsätzlich immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden.

Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn eine Vergütung für Überstunden vereinbart ist oder diese üblich ist (§ 612 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das ist jedoch in der Regel der Fall.

Statt der Vergütung der Überstunden kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

In manchen Arbeitsverträgen ist eine Überstundenpauschale enthalten, wonach ein bestimmtes Ausmaß an Überstunden mit dem monatlichen Entgelt bereits abgegolten ist.
Bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern mit einer gehobenen Bezahlung kann sich bei Auslegung des Arbeitsvertrages ergeben, dass sie zur Ableistung von Überstunden verpflichtet sind und diese durch das Arbeitsentgelt bereits abgegolten sind.
Sofern den Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag (freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers) zusteht, haben Teilzeitbeschäftigte desselben Betriebes nicht bereits mit dem Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit einen Anspruch auf Überstundenzuschlag, sondern erst dann, wenn die betriebliche (Voll-) Arbeitszeit überschritten wird.

Im Krankheitsfall wird die vereinbarte Überstundenvergütung nicht weiter bezahlt, auch wenn Überstunden zu leisten gewesen wären (§ 4 Absatz 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG).

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig der Begriff "Überstunden" mit "Mehrarbeit" gleichgesetzt.

Praxistipp:
Der Betriebsrat hat bei der Anordnung zur Ableistung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitszeit
Kurzarbeit
Mehrarbeit
Ruhepause
Ruhezeit
Teilzeitarbeit

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Telearbeit Teil 1

Norm:

§ 3 ArbZG
§ 87 BetrVG


 
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