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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Überweisung |
Überweisung
Überweisungen sind rechtlich unselbstständige Weisungen des Bankkunden an das Kreditinstitut im Rahmen des Girovertrages.
Das Kreditinstitut ist zur Ausführung der Überweisung nur verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden ausreichend gedeckt ist und berechtigt die Überweisung bis zur vollständigen Erfüllung zu widerrufen.
Der Überweisungsvertrag ist eine selbständige Form der Geschäftsbesorgung.
Die Überweisung ist innerhalb der im Gesetz genannten Fristen auszuführen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem dem Kreditinstitut der Name des Begünstigten und die weiteren erforderlichen Angaben mitgeteilt werden und ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist bzw. ein entsprechender Kredit bewilligt wurde.
Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit kündigen.
Danach kann die Kündigung nur noch gegenüber dem Kreditinstitut des Begünstigenden ausgesprochen werden und hat diesem Kreditinstitut bis spätestens zum Zeitpunkt der endgültigen Gutschrift des Überweisungsvertrages vorzuliegen.
Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen.
Vor Beginn der Ausführungsfrist kann sie grundlos kündigen, nach Beginn der Ausführungsfrist nur, wenn über das Vermögen des Überweisenden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Kredit gekündigt wurde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anderkonto
Bargeldloser Zahlungsverkehr/ Haftung
Girovertrag
Kreditinstitut
Zahlungsvertrag
Norm:
§ 676a BGB |
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