|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Abfindung eines Arbeitnehmers |
Abfindung eines Arbeitnehmers
Finanzielle Entschädigung ein Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
Die Zahlung einer Abfindung ist einmalig und schließt weitere Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Arbeitsplatzes aus.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht - wenn überhaupt - in den folgenden Fällen:
im Rahmen eines Sozialplanes
im Rahmen eines Nachteilsausgleiches
im Rahmen einer berechtigten Kündigungsschutzklage
im Falle des § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
Bei der Berechnung der Abfindungshöhe müssen mehrere Umstände beachtet werden:
das Lebensalter des Arbeitnehmers
die Betriebszugehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers
die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
Die Höhe von Abfindungen ist in der Regel auf maximal 12, bei älteren Arbeitnehmern auf maximal 18 Monatsverdienste begrenzt (§ 10 KSchG).
Findet in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann muss gemäß § 1a KSchG bei jeder Kündigung, die wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wurde, ein Abfindung gezahlt werden. Allerdings nur dann, wenn der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe dieser Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Wird eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall gezahlt, unterliegt sie nicht der Sozialversicherungspflicht.
Die Abfindung wird auf das spätere Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die Abfindung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt wird (§ 143a Sozialgesetzbuch III). Das ist der Fall bei Aufhebungsverträgen oder bei außerordentlichen Kündigungen. Der Arbeitslosengeldanspruch kann maximal ein Jahr ruhen.
Praxistipp:
Seit dem 1. Januar 2004 gelten folgende Steuerfreibeträge für Abfindungen, die vom Arbeitgeber veranlasst oder von einem Gericht bestimmt wurden (§ 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz, EStG):
11.000 Euro für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die mindestens 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren
9.000 Euro für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren
7.200 Euro für alle übrigen Arbeitnehmer
Abfindungen, die über die Freibeträge hinausgehen, müssen nicht immer voll versteuert werden. Es kann eine Ermäßigung nach der sog. Fünftel-Regelung in Anspruch genommen werden. Also im Einzelfall unbedingt vom Steuerberater beraten lassen, das kann Geld sparen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Aufhebungsvertrag
Außerordentliche Kündigung
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Betriebsbedingte Kündigung
Kündigung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Norm:
§ 1a KSchG
§ 9 KSchG
§ 10 KSchG |
|
|