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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abhilfebescheid |
Abhilfebescheid
Hält eine Behörde einen Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft sie ihm durch Bescheid ab, d.h. dem Widerspruch wird stattgegeben.
Die Abhilfe besteht dann in der Aufhebung (vollständig oder teilweise) des angefochtenen oder im Erlass (vollständig oder teilweise) des abgelehnten Verwaltungsaktes.
Zu einer Abhilfeentscheidung kommt es nur, wenn die Behörde ganz oder teilweise zugunsten des Widersprechenden entscheiden will.
Die Abhilfeentscheidung muss begründet werden und erfordert eine Entscheidung über die Kosten, auch wenn dem Verwaltungsakt nur teilweise abgeholfen wurde.
So wie der Widerspruchsbescheid ist auch die Abhilfeentscheidung selbst ein Verwaltungsakt. Es gelten die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze über Verwaltungsakte und er kann Gegenstand einer späteren Klage sein.
Praxistipp:
Besonders relevant ist die Abhilfeentscheidung beim Widerspruch gegen Entscheidungen in berufsbezogenen Prüfungen. Wird eine Prüfungsentscheidung angegriffen, sind die Einwendungen dem ursprünglichen Prüfungsausschuss zuzuleiten. Geben die Einwendungen tatsächlich Anlass zur Korrektur der Bewertung, hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ganz oder teilweise ab, andernfalls entscheidet die Widerspruchsbehörde im Rahmen einer reinen Rechtskontrolle.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abhilfeverfahren/ Verwaltungsrecht
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren |
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