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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abhilfeverfahren/ Verwaltungsrecht |
Abhilfeverfahren/ Verwaltungsrecht
Ist gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt worden, muss zunächst ein Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde durchgeführt werden. Ausgangsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Damit soll sicher gestellt werden, dass der Sachverhalt, der dem Verwaltungsakt zu Grunde liegt, erneut von der Ausgangsbehörde auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft wird. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage müssen dabei berücksichtigt werden.
Ist der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, kann die Ausgangsbehörde folgendermaßen entscheiden:
Sie hilft dem Widerspruch durch Abhilfebescheid ab, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die einstige Entscheidung korrigiert werden muss.
Hält sie dagegen ihre Erstentscheidung für rechtmäßig, leitet sie den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiter, die dann durch Widerspruchsbescheid entscheidet.
Hält sie den Widerspruch nur für teilweise begründet, kann sie auch nur teilweise abhelfen.
Dann muss sie ihre Entscheidung über die Teilabhilfe zusammen mit dem Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorlegen, die wiederum über den noch verbleibenden Teil des Widerspruchs entscheidet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abhilfebescheid
Widerspruch/ Begründetheit
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren |
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