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Ablaufhemmung
Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung stellt einen Unterfall der Hemmung einer Verjährung dar.

Ablaufhemmung nennt man die Hemmung wegen eines bestimmten Grundes bzw. Hindernisses.

Solche Gründe/Hindernisse sind beispielsweise:

die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen,
die Ablaufhemmung in Nachlassfällen.
In der Regel tritt in solchen Fällen die Verjährung erst sechs Monate nach Beseitigung des Hindernisses ein. Bei kürzeren Fristen sind diese maßgebend.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Neubeginn der Verjährung
Verjährung


 
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