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Abmahnung
Abmahnung

Die Abmahnung ist ein verhaltensbedingter Verweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Der Inhalt einer Abmahnung muss zwei Funktionen erfüllen:

die Rügefunktion (detaillierte Wiedergabe des abgemahnten Sachverhalts)
verbunden mit der Warnfunktion (Kündigung im Wiederholungsfalle).
Zu unterscheiden ist die Abmahnung von einer bloßen Ermahnung oder einem Verweis.

Die Abmahnung kann grundsätzlich formlos erteilt werden.

In Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz zu beachten ist, dürfen Kündigungen, die ihren Grund im Verhalten des Arbeitnehmers haben, grundsätzlich nur nach einer vorherigen Abmahnung ausgesprochen werden.

Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist vorher keine Abmahnung erforderlich.

Die Abmahnung muss in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen werden.

Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine feste Zeitgrenze. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend - wie zum Beispiel die Schwere des Verstoßes.

Eine unberechtigte Abmahnung ist unverzüglich aus der Personalakte zu nehmen. Zudem hat der Arbeitnehmer immer das Recht, dass seine Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird.

Der Streitwert für eine Klage, die die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung betrifft, richtet sich nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen des Arbeitnehmers.

Praxistipp:
Der Arbeitgeber hat den Zugang sowie die der Abmahnung zu Grunde liegenden Tatsachen zu beweisen. Die Abmahnung sollte daher unbedingt schriftlich erteilt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

verhaltensbedingte Kündigung
Kündigungsschutz
Kündigung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht


 
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