|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Abmahnung/ Unlauterer Wettbewerb |
Abmahnung/ Unlauterer Wettbewerb
Eine Abmahnung ist ein Verweis, der auf Grund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erteilt wird.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt und stellt keine gesetzliche Prozessvoraussetzung dar, so dass der betroffene Betrieb grundsätzlich ohne vorherige Abmahnung sofort Unterlassungsklage erheben kann.
Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, dass die Kosten der rechtmässigen Abmahnung von dem abgemahnten Betrieb zu übernehmen sind.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann direkt von dem abmahnenden Betrieb oder durch einen eingeschalteten Rechtsanwalt - wobei dann grundsätzlich der zu Recht Abgemahnte die Kosten zu tragen hat - ausgesprochen werden.
Praxistipp:
Die Abmahnung muss das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten konkret und klar beschreiben. Zudem sollte der abgemahnten Betrieb unter einer Fristsetzung zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Für den Fall, dass solch eine Erklärung nicht abgegeben wird - also bei Zuwiderhandlungen - sind gerichtliche Schritte anzudrohen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abmahnverein
Werbung/ irreführende
Werbung/ vergleichende
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Ratgeber:
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2 |
|
|