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Abrechnung auf Neuwagenbasis
Abrechnung auf Neuwagenbasis

Von der Rechtsprechung anerkannte besondere Möglichkeit, den Schaden wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges zu beziffern.

Der Geschädigte (z. B. bei einem Verkehrsunfall) braucht sich unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Reparatur und Ersatz des merkantilen Minderwertes nicht einlassen und hat stattdessen einen Anspruch auf einen Neuwagen ("unechter Totalschaden".

Dies ist der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug:

nicht älter als ein (höchstens zwei) Monate ist
bisher maximal 1.000 Kilometer gefahren wurde
eine erhebliche Beschädigung erlitten hat
Bei Fahrleistungen bis 3.000 Kilometer im ersten Monat besteht dann ein Anspruch auf einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht vollständig oder. nicht ohne bleibende Mängel wiederhergestellt werden kann (verbleibende erhebliche Schönheitsfehler). Allerdings ist dann ein Abschlag gegenüber dem Neuwagenpreis in Höhe von 1 bis 1,5 Prozent des Neupreises je 1.000 Fahrkilometer vom Geschädigten hinzunehmen.

Unter den genannten Voraussetzungen erfolgt eine Schadensberechnung auf Basis des Neuwagenpreises auch dann, wenn der Geschädigte sich tatsächlich keinen Neuwagen anschafft.

Die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs steht der gegnerischen Versicherung zu.

Praxistipp:
Ist das Neufahrzeug erst nach einer längeren Lieferzeit zu erhalten, kommt die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zum Lieferzeitpunkt, die Anschaffung eines Überbrückungsfahrzeuges oder die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges und anschließende Nutzung durch den Geschädigten bis zur Lieferung in Betracht. Wegen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht hat er jedoch durch Anfrage bei mehreren Händlern die schnellstmögliche Lieferung des Ersatzfahrzeuges zu realisieren.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Reparaturkosten
Nutzungsausfallentschädigung
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Verkehrsunfall/ Personenschaden
Wiederbeschaffungswert

Ratgeber:

Verkehrsunfall Teil 2

Norm:

§ 249 BGB
§ 251 BGB


 
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