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Abrissverfügung
Abrissverfügung

Ist eine bauliche Anlage errichtet worden, obwohl öffentlich- rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen, kann der teilweise oder vollständige Abriss dieser Anlage angeordnet werden. Das gilt nicht, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

Zusammen mit dem Abriss des Gebäudes kann auch die Entfernung der Einrichtungsgegenstände sowie der Abtransport des Bauschutts und die Einebnung der Baugrube angeordnet werden.

Eine Abrissverfügung ist jedoch nur zulässig,

wenn das Vorhaben seit seiner Errichtung im Widerspruch zu materiellem Baurecht steht
und die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt.
Stand das Gebäude allerdings irgendwann einmal in Einklang mit dem materiellen Baurecht, dann genießt es Bestandsschutz, so dass sein Abriss nicht mehr angeordnet werden kann.

Bei Erlass der Abrissverfügung muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, dass der Schaden für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an dem Abriss stehen darf (z.B. ist die Rückversetzung einer Außenwand, die um wenige Zentimeter den Grenzabstand überschreitet, unverhältnismäßig, wenn diese Maßnahme 10.000 EUR kostet).

Bei Schwarzbauten kann die Behörde allerdings auch den Abriss größerer Bauwerke verlangen, weil der Bauherr in diesem Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut hat und deshalb auch einen größeren finanziellen Schaden hinnehmen muss.

Die Behörde darf den Abriss nicht verlangen, wenn zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands eine Nutzungsuntersagung ausreichen würde.

Die Behörde muss auch immer prüfen, ob tatsächlich der Abriss des gesamten Gebäudes wirklich notwendig ist.

Ferner kann eine Abrissverfügung rechtswidrig sein, wenn die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen nicht den Abbruch verlangt hat. Allerdings ist die Baurechtsbehörde nicht verpflichtet, gegen alle rechtswidrigen Bauten gleichzeitig und schlagartig vorzugehen, sie kann durchaus nach objektiven Kriterien wie Alter oder auffällige Lage differenzieren.

Gegen die Abrissverfügung stehen dem Betroffenen Widerspruch und (nachdem dieser erfolglos erhoben wurde) Anfechtungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Ist die Abrissverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden, kann bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) gestellt werden (einstweiliger Rechtsschutz).

Praxistipp:
Die Befugnis der Behörde zur Abrissverfügung wird unzulässig, wenn sie trotz Kenntnis des rechtswidrigen Bauvorhabens jahrelang nichts unternimmt und durch entsprechendes Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe sich mit dem Gebäude abgefunden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Nutzungsuntersagung/ bauordnungsrechtliche
Einstellungsverfügung/ baurechtliche

Ratgeber:

Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2


 
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