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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abschreibung |
Abschreibung
Abschreibung ist die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens. Verteilt wird auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer. In der Steuerbilanz entspricht die Absetzung für Abnutzung (AfA) der planmäßigen Abschreibung.
Die übliche Nutzungsdauer der abzuschreibenden Wirtschaftsgüter wird geschätzt, für bestimmte Wirtschaftsgüter ist sie jedoch in den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums erfasst. Eine Abweichung von diesen Werten muss begründet werden.
Investitionen, die einen Betrag von 410 EUR netto nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden. Die AfA beginnt erst bei diesen Betrag übersteigenden Investitionen
Der jeweilige Betrag wird steuerlich als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten berücksichtigt. Unbeachtlich ist der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts.
Sonderformen der Absetzung für Abnutzung:
außergewöhnliche Abnutzung
Mit der Absetzung für die außergewöhnliche Abnutzung werden rapide eintretende Wertminderungen berücksichtigt.
Teilwertabschreibung
Bei sogenannten Teilwertabschreibungen sind Grundlage der Abschreibung nicht die tatsächlichen Herstellungskosten, sondern ein niedrigerer Teilwert.
Der Teilwert ist dabei der Wert eines Wirtschaftsgutes, den ein Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde.
Fälle für Teilwertabschreibungen sind typischerweise unvorhersehbare Schäden und Mängel an den Wirtschaftsgütern, z.B. durch Brand, Sturm, Hagel, Hochwasser, Vandalismus etc. Aber auch die allgemeine Wertminderung, z.B. ein Wirtschaftsgut ist technisch völlig überholt, kann eine Teilwertabschreibung begründen.
Lineare und degressive Abschreibung
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann der Steuerpflichtige zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung wählen.
Den Regelfall bildet die lineare Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
Bei der degressiven Abschreibung wird das Wirtschaftsgut im ersten Jahr der steuerlichen Absetzung mit einem höheren Prozentsatz angesetzt als in den folgenden Jahren, da die meisten Wirtschaftsgüter im ersten Jahr der Nutzung prozentual einen höheren Wertverlust haben als in den Folgejahren.
Die steuerliche Absetzung beginnt im Jahr der Anschaffung, wobei zu trennen ist:
Das im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschaffte Wirtschaftsgut ist grundsätzlich entsprechend seines prozentualen Anteils am Wirtschaftsjahr abzusetzen.
Für bewegliche Wirtschaftsgütern gilt die Besonderheit, dass bei Anschaffungen in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres der gesamte jährliche Absetzungsbetrag geltend gemacht werden kann. Dagegen werden Anschaffungen in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres nur mit 50 Prozent des jährlichen Absetzungsbetrages berücksichtigt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bilanz |
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