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Abschreibung/ Agrarrecht
Abschreibung/ Agrarrecht

Landwirtschaftliche Betriebe haben die Möglichkeit, Abschreibungen geltend zu machen.

Auch bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten grundsätzlich auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt.

Ein Landwirt ist buchführungspflichtig,

wenn er Umsätze von mehr als 260.000 EUR im Kalenderjahr erzielt,
selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftwert über 20.500 EUR hat
oder einen Gewinn von mehr als 25.000 EUR im Kalenderjahr erzielt.
Grundsätzlich unterliegt landwirtschaftliches Vieh der Einzelbewertung, d. h. es ist für jedes Stück Vieh dessen individueller Wert zu ermitteln. Zulässig ist aber auch eine Viehbewertung mit Durchschnittswerten.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bilanz


 
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