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Absehen von Strafe
Absehen von Strafe

Das Gericht kann in einem Strafverfahren von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.

Das Absehen von Strafe ist eine Straffreierklärung.

Offensichtlich verfehlt ist eine Strafverhängung insbesondere dann, wenn der Täter durch die Folgen der Tat bereits genug gestraft ist, z.B. fahrlässige Tötung der eigenen Mutter oder wenn er durch die Tat selbst körperlich schwere Folgen erlitten hat.

Voraussetzung des Absehens von Strafe ist, dass der Täter wegen der Straftat höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat.

Es kann von Strafe abgesehen werden, wenn den Täter wegen provozierendem Verhalten des Opfers ein geringerer Schuldvorwurf trifft, so z.B. bei einer Körperverletzung, der eine Beleidigung durch das Opfer vorausging.

Bei einzelnen Delikten ist das Absehen von Strafe zulässig, wenn der Täter in tätiger Reue aus freien Stücken die Handlung aufgibt, so z.B. bei Hochverrat.



 
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