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Absonderung
Absonderung

Im Insolvenzverfahren dient die Absonderung dazu, eine Forderung, die durch einen Gegenstand gesichert ist, bevorzugt zu befriedigen.

Absonderungsberechtigt im Insolvenzverfahren ist derjenige, der ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand geltend machen kann.

Ein Gläubiger, der wegen einer Forderung durch ein dingliches Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist, kann die sogenannte abgesonderte Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Später entstehende Sicherungsrechte berechtigen nicht zur Absonderung.

Die wichtigsten Absonderungsrechte sind:

die Hypothek,
die Grundschuld,
das Pfandrecht,
und die Sicherungsübereignung.
Durch die Absonderung wird der Gegenstand verwertet, der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt, der Rest fließt dann in die Insolvenzmasse.

Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aussonderung
Insolvenzverwalter

Ratgeber:

Regelinsolvenzverfahren


 
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