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Abstraktionsprinzip
Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip ist ein wesentlicher Grundsatz des Sachenrechts. Es ist gesetzlich nicht geregelt und dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.

Nach dem Abstraktionsprinzip sind das dingliche Erfüllungsgeschäft und das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft voneinander zu trennen.

Die Ungültigkeit des einen hat nicht notwendigerweise die Ungültigkeit des anderen zur Folge.


Beispiel:

Die Übereignung einer Sache (dingliches Erfüllungsgeschäft) ist auch dann wirksam, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) ungültig ist. Das erworbene Eigentum fällt bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück. Der ursprüngliche Eigentümer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anwartschaft
Auflassung
Verfügungsgeschäft


 
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