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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abtretung |
Abtretung
Eine Forderung kann von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem andern Gläubiger auf diesen übertragen (abgetreten) werden.
Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger. Die abgetretene Forderung kann sich aus Kauf, Schenkung oder einer sonstigen Vereinbarungen ergeben. Inhalt des Abtretungsvertrages ist die Übertragung der Gläubigerstellung.
Grundsätzlich ist der Abtretungsvertrag formfrei, das gilt auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Vertrag beruht.
Die Teilabtretung ist, sofern die Parteien diese nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen haben, ebenso möglich wie die Abtretung künftiger Forderungen, d.h. die Rechtsgrundlage, aus der die Forderungen erwachsen soll, braucht noch nicht zu bestehen.
Die Wirkung der Abtretung ist die Übertragung der Gläubigerstellung vom alten auf den neuen Gläubiger. Der alte Gläubiger verliert das Recht, vom Schuldner die Leistung zu fordern, der neue Gläubiger erwirbt es.
Eine Abtretung ist unzulässig, wenn sie durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Inhalt der zu erbringenden Leistung durch die Abtretung ändern würde. Eine solche Veränderung des Inhalts der Leistung durch die Abtretung liegt oft vor bei Ansprüchen auf Gebrauchsüberlassung (Miete, Pacht), auf Grund einer unter Umständen erforderlichen Vertrauensbeziehung oder auch bei Darlehensverträgen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Factoring |
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