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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abwehrklage |
Abwehrklage
Bei der Abwehrklage handelt es sich um einen Klageart, die bei bestimmten Rechtsverletzungen zum Einsatz kommt:
Beinträchtigung des Eigentums: Mit der Abwehrklage kann ein Eigentümer gegen einen Störer einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Eigentums geltend machen. Ausnahme: Bei Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (z.B. Diebstahl, Unterschlagung). Der Anspruch entfällt allerdings, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Duldungspflichten für den Eigentümer können auf Grund eines Vertrages (z.B. Miete, Pacht) oder kraft Gesetzes bestehen.
Schutz absoluter Rechte: Die Abwehrklage ist nicht nur anwendbar bei der Beeinträchtigung von Eigentum, sondern um alle sogenannten absoluten Rechte zu schützen. Absolute Rechte sind z.B. Leben,Gesundheit, Freiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Ziel der Abwehrklage ist die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht etwa Schadensersatz.
Praxistipp:
Der Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten ist eine Eigentumsstörung bzw. eine Persönlichrechtskeitsverletzung, wenn der Einwurf untersagt wurde, z.B. durch Anbringen eines Aufklebers. Dies gilt jedoch nicht für Werbebeilagen in einer abonnierten Tageszeitung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Miete
Pacht |
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