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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Adoption |
Adoption
Adoption ist die Annahme als Kind, durch die "künstlich" ein Eltern- Kind- Verhältnis ohne Rücksicht auf biologische Abstammung entsteht.
Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts (sog. Dekretsystem - also nicht mehr durch Vertrag der Beteiligten).
Sie ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient, also keine Schein- oder Namensadoption.
Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.
Bei der Adoption Minderjähriger gilt der Grundsatz der Volladoption, d.h. mit der Annahme erlischt i.d.R. das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten.
Gegenüber den Annehmenden erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden.
Das Kind wird damit auch mit den Verwandten der Annehmenden verwandt.
Die Adoption Volljähriger ist zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist.
Ihre Wirkungen sind aber nicht die einer Volladoption, da das Verwandtschaftsverhältnis nur mit den Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet wird. Außerdem bleibt das alte Verwandtschaftsverhältnis zu seinen "biologischen" Verwandten bestehen.
Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Adoption/ internationale |
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