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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages |
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages
Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen des Geltungsbereiches.
§ 5 des Tarifverfassungsgesetzes gestattet den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären.
Dazu bedarf es grundsätzlich folgender Voraussetzungen:
Es muss ein wirksamer Tarifvertrag vorliegen.
Die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 Prozent der unter den (räumlichen, fachlichen und betrieblichen) Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages liegt im öffentlichen Interesse.
Die Einvernehmlichkeit mit einem Ausschuss, der aus je drei Mitgliedern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, muss hergestellt sein.
Durch die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit werden die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch auf die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar (Tarifgebundenheit).
Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages wird in ein Tarifregister eingetragen (§ 6 TVG).
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages endet:
mit Ablauf des Tarifvertrages (§ 5 Absatz 5 Satz 2 TVG)
mit Änderung des Tarifvertrages
durch Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten scheint (§ 5 Absatz 5Satz 1 TVG)
Praxistipp:
Das Tarifregister wird bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) geführt. Daneben unterhalten die Bundesländer Tarifregister.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Betriebsverfassung
Gewerkschaften
Günstigkeitsprinzip
Öffnungsklausel
Tarifvertrag
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 5 TVG |
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