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Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung

Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder die Benutzung einer solchen Sache durch die Allgemeinheit betrifft. Er ist in § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) legal definiert.

Die Allgemeinverfügung ist eine konkret-generelle Regelung, die einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt.

Als Unterfall des Verwaltungsaktes ist die Allgemeinverfügung eine hoheitliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung. Es finden im allgemeinen die Vorschriften über den Verwaltungsakt Anwendung.

Man unterscheidet folgende Formen von Allgemeinverfügungen:

Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung:
Für eine noch unbestimmte Anzahl von betroffenen Personen wird eine bestimmte Situation geregelt (z. B. Verbot des Betretens einer Baustelle).
Die sachbezogene Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung wird auch "dinglicher Verwaltungsakt" genannt und bezieht sich auf die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (z. B. die Widmung einer Straße).
Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung:
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und betrifft deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z. B. Verkehrszeichen, das ein Ge- oder Verbot beinhaltet).
Praxistipp:
Beim Erlass einer Allgemeinverfügung kann aufgrund der Schwierigkeiten und Probleme, die in Verfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten auftreten können, auf die Anhörung der Beteiligten verzichtet werden. Dem Beteiligten, in dessen Rechte die Allgemeinverfügung eingreift, wird damit keine Gelegenheit gegeben, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Widmung im Straßen- und Wegerecht
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Norm:

§ 35 VwVfG


 
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