Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Amtsdelikte
Amtsdelikte

Straftaten, die nur von Amtsträgern verwirklicht werden können.

Sie sind vorwiegend im 30. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Zweck der Strafe ist es insbesondere, Korruption innerhalb des Staatsapparates verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch.

Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Nr. 2 StGB legal definiert. Amtsträger sind danach:

Beamte
Richter
weitere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (Notare, Minister der Bundes- und Landesregierungen, parlamentarische Staatssekretäre, Parlamentspräsidenten)
sonstige Personen, die dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen
Damit können auch Privatrechtssubjekte, soweit sie organisatorisch an eine Behörde angebunden sind, Amtsträger sein (z. B. Mitarbeiter der öffentlichen Sparkassen)

Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte unterschieden.

Echte Amtsdelikte - auch eigentliche Amtsdelikte genannt - sind solche, die nur von Amtsträgern begangen werden können und bei anderen Personen straflos sind.

Dazu zählen:

Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 StGB)
Aussageerpressung (§ 343 StGB)
Verfolgung Unschuldiger bzw. Vollstreckung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB)
Falschbeurkundung im Amt (§ 338 StGB)
Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
Gebühren- und Abgabenübererhebung sowie Leistungskürzung (§§ 352, 353 StGB)
Abgabenüberhebung und Leistungskürzung (§ 353 StGB)
Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§§ 353b, 355 StGB)
Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern aber zu einem höheren Strafmass führen, beispielsweise:

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Absatz 2 StGB)
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bestechlichkeit
Delikt
Steuergeheimnis
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Vorteilsannahme

Norm:

§ 11 StGB
§ 331 StGB
§ 340 StGB


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker