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Amtshilfe
Amtshilfe

Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Grundlage hierfür sind unter anderem die Doppelbesteuerungsabkommen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie das EG-Amtshilfe-Gesetzes. Mit der Rechts- und Amtshilfe können bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen steuererhebliche Tatbestände erforscht werden.

Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten, wenn:

die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke der Besteuerung- oder eines Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Internationales Steuerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen

Verwaltungsanweisung:

BMF-Schreiben vom 7.12.2004/ IV B 4-S 1320-12/04

Norm:

§ 117 AO


 
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