|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Anderkonto |
Anderkonto
Bankkonto, das der vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern dient.
Es wird von dem Inhaber
im eigenen Namen
mit eigener Verfügungsbefugnis
für einen anderen
treuhänderisch
unterhalten.
Auf das Konto werden nur Gelder eingezahlt, die nicht dem Inhaber gehören.
Der Inhaber verwaltet das Geld für den Eigentümer.
Verfügungsberechtigt ist allein der Inhaber des Kontos, nicht die Bank oder irgendwelche Gläubiger.
Die Banken haben für die Führung von Anderkonten eigene Bankbedingungen. Die Inhaber sind danach der Bank gegenüber zur Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.
Anderkonten können nur von Personen, die einem bestimmten Standesrecht unterliegen, eröffnet werden, insbesondere:
Notare
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Die Eröffnung ist erforderlich, um die fremden Gelder äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen zu trennen.
Bekanntester Fall ist das Notaranderkonto, über das häufig Grundstücksfinanzierungen beim Hauskauf abgewickelt werden. Es ermöglicht die Darlehensauszahlung zur Begleichung des Kaufpreises, obwohl die Grundschuld der Bank noch nicht eingetragen ist. Der Notar trägt dabei die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung des Geldes.
Grundsätzlich wird je Anderkonto nur das Vermögen eines Dritten verwaltet. Für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte) sind jedoch auch Sammelanderkonten zulässig. Nach den hierfür geltenden Bankbedingungen sollen auf einem solchen Konto Beträge über 15.000 Euro nicht länger als einem Monat verbleiben.
Geht der Kontoinhaber in Insolvenz, steht dem Eigentümer des Geldes ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 der Insolvenzordnung (InsO) zu. Die treuhänderisch verwalteten Beträge zählen damit nicht zur Insolvenzmasse.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aussonderung
Bankgeheimnis
Girovertrag
Insolvenz
Kreditinstitut
Mandant
Notar
Rechtsanwaltshaftung
Überweisung
Zahlungsvertrag
Norm:
§ 23 BNotO
§ 43 BRAO |
|
|