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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Anerbenrecht |
Anerbenrecht
Landwirtschaftliches Sondererbrecht, das der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs als geschlossene Einheit dient.
Das Anerbenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt:
Die nordwestdeutsche Höfeordnung (HöfeO) gilt nur in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg.
Spezielle landesrechtliche Bestimmungen zum Anerbenrecht gibt es auch in Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und in Teilen Baden-Württembergs.
In Bayern, Berlin, dem Saarland und in den neuen Bundesländern existieren dagegen keine spezialgesetzlichen Anerbenregelungen.
Die jeweiligen Anerbengesetze bestimmen abweichend vom allgemeinen Erbrecht, dass ein Hof im Erbfall unmittelbar einem der Erben als Erbe zufällt (§ 4 HöfeO). Der Hof gehört damit nicht zum Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Er muss sich stets im Alleineigentum einer Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten befinden oder Teil des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sein.
Bei der Bestimmung des Hoferben ist der Hofeigentümer grundsätzlich frei; der Erbe muss jedoch in der Lage sein, den Hof zu bewirtschaften.
Verstirbt der Eigentümer ohne Erbeinsetzung bestimmt sich der Hoferbe nach dem geltenden Anerbenrecht.
Im Zweifel wird je nach ländlichem Brauch das älteste beziehungsweise jüngste Kind des Eigentümers Hoferbe. Dabei ist das jeweils anzuwendende Brauchtum ist in Rechtsvorschriften der Bundesländer niedergelegt.
Die übrigen Erben haben einen geringen Abfindungsanspruch gegen den Hoferben. Dieser berechnet sich nach dem Hofeswert (§ 12 HöfeO).
Praxistipp:
Falls die Spezialvorschriften zum Anerbenrecht nicht eingreifen, kann unter Umständen die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes durch das Landgut-Erbrecht in §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verhindert werden. Danach werden Ausgleichs- und Pflichtteilsansprüche insoweit begrenzt, als zu ihrer Berechnung auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert abzustellen ist. Die Normen sind anwendbar, wenn es sich um ein Landgut handelt und der Erblasser angeordnet hat, dass einer der Miterben dieses übernehmen soll.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt allenfalls ein Antrag auf eine gerichtliche Zuweisung nach § 13 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) in Betracht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbfolge
Erbrecht
Gesamthandsgemeinschaft
Grundstück
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
Art. 64 EGBGB
§ 1 HöfeO |
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