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Anfallberechtigte
Anfallberechtigte

Anfallberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, an die das Vermögen eines Vereins nach seiner Auflösung fällt.

Die Bestimmung der Anfallberechtigten erfolgt entweder in der Satzung, durch ein Vereinsorgan oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Grundsätzlich sind die Vereinsmitglieder in der Auswahl der Anfallberechtigten frei.

Beschränkungen bestehen, wenn der Verein aufgrund seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckbestimmung Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss das Vermögen bei der Vereinsauflösung wiederum für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Ist ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, wird unterschieden:

Diente der Verein ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder.
Anderenfalls wird der Fiskus des Bundeslandes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte, zum Anfallberechtigten.
Praxistipp:
Voraussetzung der Auszahlung des Vereinsvermögens an die Anfallberechtigten ist, dass das Sperrjahr, in dem Gläubiger ihre Ansprüche anmelden konnten, abgelaufen ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verein/ Gemeinnützigkeit
Verein/ kirchlicher Zweck
Verein/ mildtätiger Zweck
Verein/ nichtrechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger

Norm:

§§ 45, 46 BGB


 
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