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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Anfechtung von Willenserklärungen |
Anfechtung von Willenserklärungen
Einseitige Willenserklärung, die zur Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts führt.
Sie beseitigt alle rechtlichen Wirkungen der früheren Willenserklärung.
Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft, wenn es mit einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannten Willensmängel zu Stande gekommen ist, insbesondere:
wegen Irrtums (§ 119 BGB)
wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Absatz 1 Alternative 1 BGB)
wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Absatz 1 Alternative 2 BGB)
Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:
Der Inhaltsirrtum:
Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts nicht bewusst.
Der Erklärungsirrtum:
Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, er verspricht, verschreibt, vergreift sich.
Der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften:
Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Person oder einer Sache.
Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale einer Sache oder Person. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Keine Eigenschaften sind der Preis oder der Wert einer Sache, da sie sich erst durch weitere Umstände, wie die Marktlage, von außen ergeben.
Der Übermittlungsirrtum:
Die Willenserklärung wurde durch die mit der Übermittlung beauftragte Person unrichtig wiedergegeben.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: setzt gleichzeitig voraus:
eine Täuschungshandlung,
die der Täuschende arglistig, also vorsätzlich vorgenommen hat,
und durch die ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist,
der für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war.
Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung kann erfolgen, wenn der Erklärende durch eine Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen wurde.
Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende verwirklichen kann oder vorgibt verwirklichen zu können.
Die Drohung ist widerrechtlich, wenn die Abgabe der Willenserklärung mit Hilfe rechtswidriger Mittel erzwungen wurde, das mit der Abgabe der Willenserklärung erstrebte Ziel oder die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
Für die Anfechtung sind bestimmte Fristen einzuhalten:
Die Anfechtung eines Irrtums hat unverzüglich nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes zu erfolgen.
Die Anfechtung wegen einer Täuschung oder Drohung ist binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt auszusprechen, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat beziehungsweise die Zwangslage endete.
In beiden Fällen ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung mehr als 30 Jahre vergangen sind.
Grundsätzlich hat der Anfechtungsberechtigte die freie Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet.
Entscheidet er sich für die Anfechtung, muss er diese gegenüber dem Anfechtungsgegner erklären (§143 Absatz 1 BGB).
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner.
Dabei muss er das Wort "Anfechtung" nicht benutzen und auch keine bestimmte Form einhalten. Es reicht aus, dass der Empfänger erkennen kann, dass der Anfechtende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will.
Durch eine wirksame Anfechtung wird die abgegebene Willenserklärung und dadurch das schuldrechtliche Rechtsverhältnis rückwirkend nichtig (§ 142 Absatz 1 BGB).
Das Rechtsgeschäft wird so behandelt, als wäre es niemals zu Stande gekommen.
Bereits empfangene Leistungen müssen gegenseitig zurückgewährt werden.
Die Wirksamkeit der dinglichen Übereignung wird grundsätzlich - wegen des Abstraktionsprinzips - von der Anfechtung nicht berührt.
Im Falle des Irrtums hat der Anfechtende dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte.
Sonderregelungen bestehen für die Anfechtung besonderer Willenserklärungen:
Testament (§§ 2078 bis 2082 BGB):
Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen der (potentielle) Erbe anfechten.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
Erbvertrag (§ 2281 BGB):
Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1954 bis 1957 BGB):
Hier gelten besondere Fristen.
Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
Ehe (§ 1313 BGB):
Sie kann nur per Urteil aufgehoben werden.
Die Aufhebung gilt nicht rückwirkend.
Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsvertrag:
Wird ein Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag angefochten, der bereits in Vollzug ist, wird nur von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ab Anfechtungserklärung (nicht rückwirkend) ausgegangen. Dies wird damit begründet, dass eine Rückabwicklung solcher Verträge nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Anfechtungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbunwürdigkeit
Kalkulationsirrtum
Nachlassgericht
Unverzüglich
Vaterschaftsanfechtung
Verschweigen/ arglistiges
Vorstellungsgespräch
Willenserklärung
Norm:
§ 142 BGB
§ 143 BGB |
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