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Anfechtungsgesetz (AnfG)
Anfechtungsgesetz (AnfG)

Zivilrecht: Gesetzeswerk, dass den Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens vor vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners schützt.

Bei drohender Zwangsvollstreckung übertragen Schuldner sehr häufig ihr Vermögen auf Dritte, um es dem Zugriff durch Gläubiger zu entziehen. Durch Anfechtung einer solchen Handlung wird der dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers entzogene Gegenstand dem Schuldnervermögen wieder hinzugerechnet.

Anfechtungsberechtigt ist jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel besitzt und eine fällige Forderung hat. Außerdem muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne vollständige Befriedigung versucht haben oder es muss zumindest anzunehmen sein, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung führt. Das ist der Fall, wenn der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat.

Angefochten werden kann jede Handlung des Schuldners, die eine rechtliche Wirkung ausgelöst hat, soweit sie ursächlich für die Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers war. Sie muss also die Zwangsvollstreckung unmöglich gemacht oder erschwert haben.

Anfechtungsgrund kann sein:

eine vorsätzliche Benachteiligung (§ 3 AnfG)
eine Schenkung (§ 4 AnfG)
eine Rechtshandlung des Erben zur Benachteiligung eines Nachlassgläubigers (§ 5 AnfG)
eine Rechtshandlung, die zu einer Befriedigung oder Sicherung von kapitalersetzenden Darlehen eines Gesellschafters geführt hat (§ 6 AnfG).
Für die Anfechtung gelten bestimmte Ausschlussfristen zwischen ein und zehn Jahren.

Das Recht zur Anfechtung kann mittels Anfechtungsklage (§13 AnfG) geltend gemacht werden. Liegt noch kein Titel vor, kann der Schuldner die Anfechtung mittels Anfechtungseinrede (§9 AnfG) vornehmen. Dann muss der Gläubiger den Titel innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachreichen.

Das Anfechtungsrecht des Gläubigers aus dem Anfechtungsgesetz ist streng von der Anfechtung von Willenserklärungen nach § 142 BGB zu unterscheiden.

Praxistipp:
In der Anfechtungsklage muss der Gläubiger bei Gericht beantragen, dass der durch die angefochtene Rechtshandlung Begünstigte die Zwangsvollstreckung in den bestimmten Gegenstand zu dulden hat. Dieser kann dagegen mittels Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtung von Willenserklärungen
Anfechtungsklage
Eidesstattliche Versicherung
Gläubiger
Insolvenz
Nachlassverbindlichkeiten
Pfändung
Schuldner
Titel
Zwangsvollstreckung

Norm:

§ 1 AnfG
§ 2 AnfG
§ 3 AnfG
§ 11 AnfG
§ 13 AnfG


 
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