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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Anhörung |
Anhörung
Die Anhörung ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes.
Die Anhörungspflicht beschränkt sich auf Verwaltungsakte, die in die Rechte der Beteiligten eingreifen, also die bisherige Rechtsstellung des Adressaten zu seinem Nachteil verändern. Die Anhörungspflicht umfasst damit regelmäßig auch die Anhörung Dritter, wie z.B. die des Grundstücknachbarn.
Der Verwaltungsakt, der einen Antrag ablehnt, begründet die Anhörungspflicht hingegen grundsätzlich nicht.
Grundsätzlich unterliegt die Anhörung keinem besonderem Formerfordernis, es sei denn es ist z.B. spezialgesetzlich die persönliche Stellungsnahme vorgeschrieben.
Die Anhörungspflicht erstreckt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit obliegt der Behörde, die dem Betroffenen die Tatsachen zur Stellungsnahme mitteilen muss.
Werden von der Behörde nach einer durchgeführten Anhörung neue entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt, ist eine weitere Anhörung erforderlich.
Die Anhörung muss grundsätzlich vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgen. Wurde sie versäumt, kann dieser formelle Mangel des Verwaltungsaktes aber durch das Nachholen der Anhörung bis zum Ende des Verfahrens wirksam geheilt werden.
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