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| Anstalt des öffentlichen Rechts |
Anstalt des öffentlichen Rechts
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllen soll, z.B. Rundfunkanstalten, Kommunale Sparkassen, Bundesanstalt für Arbeit.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts nimmt keine Mitglieder auf, sondern der Zweck wird durch eine Benutzungsmöglichkeit gewährt.
Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung der juristischen Person, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen, da es Körperschaften gibt, die als Anstalten bezeichnet werden.
Eine Anstalt kann durch den Verwaltungsträger durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet oder aufgelöst werden.
Innerhalb der Anstalt werden die Rechtsverhältnisse durch die Anstaltssatzung geregelt, die entweder vom Anstaltsträger oder von den Anstaltsorganen erlassen wird.
Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt und kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Juristische Person |
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