|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Anstiftung |
Anstiftung
Wegen Anstiftung zu einer Straftat wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.
"Bestimmen" ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird.
Die Strafe des Anstifters richtet sich nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz, grundsätzlich wird der Anstifter wie ein Täter bestraft.
Praxistipp:
Weiß der Bestimmende, dass der Haupttäter schuldlos gehandelt hat, so ist er nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter, d.h. Benutzer eines willenlosen Werkzeugs.
Norm:
§ 26 StGB |
|
|