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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Anwaltsvergleich |
Anwaltsvergleich
Besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs, in dem durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Ein Anwaltsvergleich hat vor allem vollstreckungsrechtliche Bedeutung, da er ein Vollstreckungstitel nach § 794 Absatz 1 Nr. 4b der Zivilprozessordnung (ZPO) ist.
Voraussetzungen des Anwaltsvergleiches sind:
Die allgemeinen Voraussetzungen eines Vergleichs liegen vor.
Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Jede Partei ist durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Der Vergleich wird schriftlich fixiert;
die Parteien und die sie vertretenen Rechtsanwälte müssen den Vergleich unterschreiben;
das Datum des Vergleichsschlusses muss vermerkt sein.
Der Vergleich wird bei dem Gericht niederzulegen, bei dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zwischen den möglichen Gerichten können die Parteien frei wählen.
Zur Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs muss ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung an das Prozessgericht gestellt werden, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre.
Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab.
Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn auf Grund des Gegenstandswertes die Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Landgericht oder ein anderes Gericht, dessen Zuständigkeit den Anwaltszwang bewirkt, zu erfolgen hat. In diesen Fällen kann der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Praxistipp:
Der Anwalt erhält für den Abschluss eines Anwaltsvergleichs eine extra Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5, sofern nicht ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde (Einigungsgebühr). Dies gilt auch für einen Streit beendende außergerichtliche Einigungen, die die Anforderungen eines Anwaltsvergleichs nicht erfüllen. Die neben dieser Einigungsgebühr angefallenen Gebühren bleiben selbstständig bestehen, sie gehen nicht in der Einigungsgebühr auf.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsstand
Prozessgericht
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsanwaltszwang
Vergleich
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Norm:
§ 796a ZPO
§ 796b ZPO
§ 796c ZPO |
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