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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Anwartschaft |
Anwartschaft
Die Anwartschaft ist ein „wesensgleiches Minus“ gegenüber dem Vollrecht Eigentum.
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann. Diese Rechtsposition kann von anderen, an der Entstehung des Rechts Beteiligten, nicht mehr einseitig zerstören werden.
Der Anwartschaftsberechtigte hat sozusagen eine berechtigte und konkrete Aussicht auf Erlangung eines Rechts.
Typische Fälle des Entstehens eines Anwartschaftsrechts sind:
Erwerb einer Sache unter Eigentumsvorbehalt - für den Käufer,
Eintragung einer Auflassungsvormerkung - für den Inhaber der Auflassung,
bei Eintritt des Erbfalls - für den Nacherben.
Praxistipp:
Die Vorschriften über das Eigentum sind entsprechend auf das Anwartschaftsrecht anzuwenden
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Eigentumsvorbehalt
Nacherbe |
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