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Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf

Die Arbeit auf Abruf stellt eine besondere Form der Teilzeitarbeit dar.

Man versteht hierunter ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hat.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen.

Fehlt eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
Dies muss vom Arbeitgeber auch dann entlohnt werden, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat.
Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Arbeitszeit, so gilt eine Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinander folgende Stunden als vereinbart.
Dies muss vom Arbeitgeber auch dann entlohnt werden, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat.
Der Arbeitnehmer ist jedoch nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen.

Praxistipp:
Soll die Arbeit an einem Montag aufgenommen werden, so muss dies spätestens am Mittwoch durch den Arbeitgeber angekündigt werden. Auch eine telefonische Ankündigung ist wirksam.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Direktionsrecht
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Teilzeitarbeit

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2


 
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